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BEK 2019 143

Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, üble Nachrede, Verleumdung)

Schwyz · 2020-04-14 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, üble Nachrede, Verleumdung) | Einstellung Strafverfahren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 Die Staatsanwaltschaft erwog, bei den fraglichen Tatbeständen sei nur die vorsätzliche Begehung strafbar. Ein Zeuge handle aufgrund seiner Zeug- nispflicht rechtmässig, wenn er aussage, was er für wahr halte (angef. Verfü- gung, E. 4). Aufgrund der beigezogenen Akten, insbesondere des Protokolls der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2018, sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Ausdruck „fette Milchkuh“ verwendet habe und die Äusserung an die Adresse von D.________ gerichtet gewesen sei. Der Be- schuldigte habe deshalb seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 für wahr halten dürfen. Somit sei in diesem Punkt keine Ehrverletzung auszumachen (angef. Verfügung, E. 6). Sodann habe er geschildert, wie er einerseits den Vorfall vom 30. Mai 2019 (recte: wohl eher 2018) im Nachgang an eine Verhandlung des Verwaltungs- gerichts erlebt und anderseits den in x wohnhaften Beschwerdeführer in sei- ner Funktion als Gemeinderat wahrgenommen habe. Es könne ihm daher nicht nachgewiesen werden, dass er bewusst falsch ausgesagt und zudem die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Folg- lich könne kein Vorsatz einer Ehrverletzung nachgewiesen werden. Entspre- chend sei das Strafverfahren auch bezüglich den weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussagen einzustellen (angef. Verfügung E. 7).

a) Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem dann die Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genü- gend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Verfahrens recht- fertigen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält.

Kantonsgericht Schwyz 4 Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrschein- lichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. A., 2014, N 17 zu Art. 319 StPO). Aus Art. 319 Abs. 1 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz „im Zweifel für die An- klageerhebung“ bzw. „in dubio pro duriore“. Folglich ist eine Überweisung an das Gericht insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausge- schlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 m.w.H.; BGer Urteil 1B_508/2011 vom 9.2.2012, E. 2.1; BGer Urteil 1B_348/2011 vom 24.2.2012, E. 3.3). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung prüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1). Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz in „dubio pro duriore“ nicht, welcher die Staatsanwaltschaft an- weist, im Zweifelsfalle zu überweisen (Grädel/Heiniger, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, selbst wenn es nachgewiesen wäre. Bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit ist für die Staatsan- waltschaft ebenfalls der Grundsatz „in dubio pro duriore“ massgebend (Grä- del/Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Demnach sind unter anderem die Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 9c zu Art. 396 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neue Anschuldi- gungen gegen den Beschuldigten gestützt auf E-Mails vom 31. Juli 2019 (KG-act. 1, S. 1, Ziff. 1) bzw. 11. Februar 2019 (KG-act. 1, S. 2, Ziff. 3) vor- bringt, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenso verhält es sich mit dem in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Vorwurf, der Beschuldigte habe ein falsches Zeugnis gemacht, indem er das Unwort „Schafseckel“ nicht gehört haben soll (KG-act. 1, S. 3 Ziff. 1). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, die fraglichen Tatbestände seien seiner Ansicht nach erfüllt, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausein- anderzusetzen bzw. darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung feh- lerhaft sein sollte (KG-act. 1, S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 2, 3 und 4). Auf diese pauschalen Vorbringen ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Weil die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung auf die Begrün- dungspflicht hinwies, hat keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Guidon, a.a.O., N 9c zu Art. 396 StPO).

c) Ferner bringt der Beschwerdeführer wiederholt vor, der Beschuldigte habe ein falsches Zeugnis abgelegt bzw. bewusst falsch ausgesagt, was sich aus den Akten ergebe (vgl. KG-act. 1, S. 2 Ziff. 2 und 4 sowie S. 3 Ziff. 1, 4, 5,

E. 6 und 7). Gemäss Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungs- gerichts des Kantons Schwyz vom 30. Mai 2018 sprach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Triplik von zwei fetten Kühen und Rechtsanwalt D.________ setzte sich gegen diese Beleidigung zur Wehr (U-act. beigezoge- ne Akten 2, S. 8). An der Einvernahme vom 6. Februar 2019 sagte die an der besagten Verhandlung ebenfalls anwesende E.________ aus, der Beschwer- deführer habe Rechtsanwalt D.________ an der Verhandlung als Milchkuh bezeichnet (U-act. beigezogene Akten 3, S. 5). Der Beschuldigte sagte an der Einvernahme vom 5. Dezember 2018 unter anderem aus, der Beschwerdefüh-

Kantonsgericht Schwyz 6 rer habe Rechtsanwalt D.________ mit einer fetten Milchkuh verglichen. So- dann schilderte er, wie er den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Ge- meinderat erlebt und wahrgenommen hatte (U-act. 10.0.01). Entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich somit aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte bewusst falsch aussagte. Wie die Vor- instanz zu Recht festhielt, ist aufgrund dieser Aktenlage kein Tatverdacht er- härtet bzw. kein Straftatbestand erfüllt. Die Einstellungsverfügung erfolgte so- mit zu Recht.

3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung für den Beschuldigten ist mangels Aufwands (vgl. KG-act. 8) nicht zu spre- chen;-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und durch die in dieser Höhe geleisteten Sicherheit gedeckt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. April 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. April 2020 BEK 2019 143 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, üble Nachrede, Verleumdung) (Beschwerde gegen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 30. Juli 2019, SUI 2019 1495);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 14. Februar 2019 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerde- führer) Strafantrag gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB; U-act. 8.1.04). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Wesentli- chen vor, ihn als Zeuge in einem Strafverfahren an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt zu haben. Der Beschuldigte soll wahrheitswidrig gesagt haben, dass der Beschwerdeführer in einem Verfahren vor Verwaltungsgericht Rechtsanwalt D.________ als fette Milchkuh bezeichnet habe. Sodann soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig unterstellt haben, dieser habe ihn (den Beschuldigten) verleumdet und bedroht. Ferner habe der Beschuldigte gesagt, zwei ehemalige Gemeindeschreiber seien wegen dem Beschwerdeführer zurückgetreten, und zudem dem Beschwerdeführer vorge- worfen, es fehle ihm an Lösungsbereitschaft. Des Weiteren habe der Be- schuldigte dem Beschwerdeführer unterstellt, den neuen Gemeindeschreiber eingeschüchtert und ihm mit drohenden Anzeigen Angst gemacht zu haben. Zudem habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer beschuldigt, einen rie- sen Aufwand für Behörden und Steuerzahler verursacht zu haben. Darüber hinaus werfe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer vor, streitsüchtig, pro- vokativ und ein Tröler zu sein (U-act. 8.1.04; U-act. 8.1.03, S. 3).

b) Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz das Verfahren ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdefüh- rer am 9. August 2019 Beschwerde und stellte folgenden Antrag (KG-act. 1): Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben unter amtli- chen und ausseramtlichen Kosten zulasten der beschuldigten Person. Die Staatsanwaltschaft überwies am 21. August 2019 die Akten und verzichte- te auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 7). Der Beschuldigte reichte am

Kantonsgericht Schwyz 3

22. August 2019 eine Beschwerdeantwort ein, in welcher er auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwies und ansonsten auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 8).

2. Die Staatsanwaltschaft erwog, bei den fraglichen Tatbeständen sei nur die vorsätzliche Begehung strafbar. Ein Zeuge handle aufgrund seiner Zeug- nispflicht rechtmässig, wenn er aussage, was er für wahr halte (angef. Verfü- gung, E. 4). Aufgrund der beigezogenen Akten, insbesondere des Protokolls der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2018, sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Ausdruck „fette Milchkuh“ verwendet habe und die Äusserung an die Adresse von D.________ gerichtet gewesen sei. Der Be- schuldigte habe deshalb seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 für wahr halten dürfen. Somit sei in diesem Punkt keine Ehrverletzung auszumachen (angef. Verfügung, E. 6). Sodann habe er geschildert, wie er einerseits den Vorfall vom 30. Mai 2019 (recte: wohl eher 2018) im Nachgang an eine Verhandlung des Verwaltungs- gerichts erlebt und anderseits den in x wohnhaften Beschwerdeführer in sei- ner Funktion als Gemeinderat wahrgenommen habe. Es könne ihm daher nicht nachgewiesen werden, dass er bewusst falsch ausgesagt und zudem die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Folg- lich könne kein Vorsatz einer Ehrverletzung nachgewiesen werden. Entspre- chend sei das Strafverfahren auch bezüglich den weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussagen einzustellen (angef. Verfügung E. 7).

a) Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem dann die Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genü- gend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Verfahrens recht- fertigen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält.

Kantonsgericht Schwyz 4 Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrschein- lichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. A., 2014, N 17 zu Art. 319 StPO). Aus Art. 319 Abs. 1 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz „im Zweifel für die An- klageerhebung“ bzw. „in dubio pro duriore“. Folglich ist eine Überweisung an das Gericht insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausge- schlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 m.w.H.; BGer Urteil 1B_508/2011 vom 9.2.2012, E. 2.1; BGer Urteil 1B_348/2011 vom 24.2.2012, E. 3.3). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung prüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1). Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz in „dubio pro duriore“ nicht, welcher die Staatsanwaltschaft an- weist, im Zweifelsfalle zu überweisen (Grädel/Heiniger, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, selbst wenn es nachgewiesen wäre. Bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit ist für die Staatsan- waltschaft ebenfalls der Grundsatz „in dubio pro duriore“ massgebend (Grä- del/Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Demnach sind unter anderem die Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 9c zu Art. 396 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neue Anschuldi- gungen gegen den Beschuldigten gestützt auf E-Mails vom 31. Juli 2019 (KG-act. 1, S. 1, Ziff. 1) bzw. 11. Februar 2019 (KG-act. 1, S. 2, Ziff. 3) vor- bringt, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenso verhält es sich mit dem in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Vorwurf, der Beschuldigte habe ein falsches Zeugnis gemacht, indem er das Unwort „Schafseckel“ nicht gehört haben soll (KG-act. 1, S. 3 Ziff. 1). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, die fraglichen Tatbestände seien seiner Ansicht nach erfüllt, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausein- anderzusetzen bzw. darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung feh- lerhaft sein sollte (KG-act. 1, S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 2, 3 und 4). Auf diese pauschalen Vorbringen ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Weil die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung auf die Begrün- dungspflicht hinwies, hat keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Guidon, a.a.O., N 9c zu Art. 396 StPO).

c) Ferner bringt der Beschwerdeführer wiederholt vor, der Beschuldigte habe ein falsches Zeugnis abgelegt bzw. bewusst falsch ausgesagt, was sich aus den Akten ergebe (vgl. KG-act. 1, S. 2 Ziff. 2 und 4 sowie S. 3 Ziff. 1, 4, 5, 6 und 7). Gemäss Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungs- gerichts des Kantons Schwyz vom 30. Mai 2018 sprach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Triplik von zwei fetten Kühen und Rechtsanwalt D.________ setzte sich gegen diese Beleidigung zur Wehr (U-act. beigezoge- ne Akten 2, S. 8). An der Einvernahme vom 6. Februar 2019 sagte die an der besagten Verhandlung ebenfalls anwesende E.________ aus, der Beschwer- deführer habe Rechtsanwalt D.________ an der Verhandlung als Milchkuh bezeichnet (U-act. beigezogene Akten 3, S. 5). Der Beschuldigte sagte an der Einvernahme vom 5. Dezember 2018 unter anderem aus, der Beschwerdefüh-

Kantonsgericht Schwyz 6 rer habe Rechtsanwalt D.________ mit einer fetten Milchkuh verglichen. So- dann schilderte er, wie er den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Ge- meinderat erlebt und wahrgenommen hatte (U-act. 10.0.01). Entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich somit aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte bewusst falsch aussagte. Wie die Vor- instanz zu Recht festhielt, ist aufgrund dieser Aktenlage kein Tatverdacht er- härtet bzw. kein Straftatbestand erfüllt. Die Einstellungsverfügung erfolgte so- mit zu Recht.

3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung für den Beschuldigten ist mangels Aufwands (vgl. KG-act. 8) nicht zu spre- chen;-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und durch die in dieser Höhe geleisteten Sicherheit gedeckt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. April 2020 kau